Mit 1. Jänner 2023 werden
• Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.670 Euro um 5,8 Prozent und
• Gesamtpensionseinkommen über 5.670 Euro (Höchstbeitragsgrundlage) um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 328,86 Euro
erhöht.
Anpassungsverzögerung bei erstmaliger Pensionserhöhung ab 01.01.2023
Pensionisten mit einem Pensionsstichtag im Jahr 2022 erhalten ab 1. Jänner 2023 ihre erstmalige Pensionserhöhung in Form eines gesetzlich gestaffelten Prozentsatzes des Erhöhungsbetrages (Anpassungsverzögerung).
Jedoch erhält jeder "Neupensionist" mindestens die halbe Pensionserhöhung (2,9 %).
Dieser gestaffelte Prozentsatz des Erhöhungsbetrages beträgt:
• 100 %, wenn der Stichtag im Jänner,
• 90 %, wenn der Stichtag im Februar,
• 80 %, wenn der Stichtag im März,
• 70 %, wenn der Stichtag im April,
• 60 %, wenn der Stichtag im Mai,
• 50 %, wenn der Stichtag von Juni bis Dezember 2022
liegt.
Direktzahlung für das Jahr 2023
Die Direktzahlung beläuft sich bei einem Gesamtpensionseinkommen,
welches
• nicht mehr als 1.666,66 Euro beträgt: 30 Prozent des Gesamtpensionseinkommens
• über 1.666,66 Euro bis 2.000 Euro beträgt: einen Fixbetrag von 500 Euro
• über 2.000 bis zu 2.500 Euro beträgt: einen Betrag, der von 500 Euro linear auf 0 Euro
absinkt.
Die Direktzahlungen werden im März ausbezahlt und dienen als unmittelbarer Ausgleich für die gestiegene Teuerung. Sie unterliegt nicht der Krankenversicherungspflicht, stellt kein lohnsteuerpflichtiges Einkommen dar (brutto für netto) und ist nicht pfändbar.
Änderungen und Anpassung sonstiger Leistungen
Die Richtsätze für eine Ausgleichszulage zur Pension werden im Jahr 2023 stärker als mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für einen alleinstehenden Pensionisten beträgt ab 2023 1.110,26 Euro und jener für im gemeinsamen Haushalt wohnende Ehegatten 1.751,56 Euro.
Ebenso wird das Pflegegeld ab 01.01.2023 um 5,8 % erhöht.
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