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Rezeptgebührenbefreiung

  • Montag, 19. Februar 2024 @ 15:58
Sobald die/der Krankenversicherte im laufenden Kalenderjahr 2% ihres/seines Jahresnettoeinkommens für mind. 37 Rezeptgebühren bezahlt hat, wird sie/er für den Rest des Jahres automatisch (ohne hierfür einen Antrag zu stellen) von der Rezeptgebühr befreit.

Für Krankenversicherte mit sehr geringen Einkommen gibt es aber die Möglichkeit, gänzlich von der Rezeptgebühr befreit zu werden, wobei dabei auch das Service-Entgelt für die E-Card beinhaltet ist.

BezieherInnen einer Ausgleichszulage sind automatisch befreit

Die für eine Medikamentengebührenbefreiung geltenden Richtsätze decken sich mit jenen für einen Bezug einer Ausgleichszulage. Alle PensionistInnen, die auf Grund ihres unter dem Richtsatz liegenden Pensionsanspruchs eine Ausgleichszulage beziehen, sind, ohne einen weiteren Antrag zu stellen, automatisch und gänzlich von der Medikamentengebühr und dem Serviceentgelt für die E-Card befreit. Dasselbe gilt auch für pensionierte Landes- oder Bundesbedienstete mit Bezug einer Ergänzungszulage. Bei erhöhtem Medikamentenbedarf gelten höhere Richtwerte.

Eine spezielle Regelung gibt es für Menschen mit „erhöhtem Medikamentenbedarf“ in Folge chronischer Krankheiten oder Gebrechen. Für solche Fälle gibt es für die Rezeptgebührenbefreiung erhöhte Richtwerte. Eine Befreiung wegen „erhöhten Medikamentenbedarfs“ bedarf aber eines gesonderten Antrages, der vor seiner Einreichung durch den behandelnden Arzt bestätigt werden muss.

Die für eine solche Antragstellung benötigten Formulare sind bei jeder Kundenservicestelle der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) erhältlich und können auch online (https://www.sozialversicherung.at/) heruntergeladen werden. Dem ausgefüllten Antrag sind auch Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie eventuell neben der Pension bezogener sonstiger Einkünfte beizufügen.

Da eine solche Antragsstellung, insbesondere für kränkliche Personen, nicht ohne Mühe ist, empfehlen wir bei Bedarf Unterstützung einer Person aus dem familiären Umfeld oder Bekanntenkreis einzuholen. Wer Hilfe braucht, kann auch auf Unterstützung in den Sprechstunden in unseren ZVPÖ-Orts-/ Bezirks- und Landesgruppen zählen.

Sobald der Antrag bewilligt ist, wird dieser gespeichert und die Befreiung scheint beim Arzt und in Apotheken automatisch auf.

Achtung!

Pflegegeld, Familienbeihilfen und Wohnbeihilfen zählen nicht zum monatlichen Nettoeinkommen, welches einer Prüfung der Anspruchsvoraussetzung zugrunde liegt.

Für all jene SeniorInnen, deren PartnerIn in eine Pflegeeinrichtung übersiedelt (ist), gilt es Folgendes zu beachten:
Übersiedelt der/ die PartnerIn in ein Pflegeheim, ändert sich auch ihr/sein Hauptwohnsitz. Er/ sie zählt damit (auch bei weiter aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft) nicht mehr zum gemeinsamen Haushalt. Statt des bisher für Paare geltenden gemeinsamen Richtwertes ist bei einer neuerlichen Prüfung der Anspruchsberechtigung nun jener für Alleinstehende heranzuziehen. Es sollte also nicht verabsäumt werden und binnen zwei Wochen dieser Wohnsitzwechsel des Partners / der Partnerin umgehend bei der Pensionsversicherung schriftlich bekannt gegeben werden. Liegt die Eigenpension (inkl. Ev. sonstiger Einkommen) unter dem Richtwert für Alleinstehende, wird in weiterer Folge die Ausgleichszulage gewährt und - wie bereits weiter oben beschrieben - folgt auch automatisch die Befreiung von der Rezeptgebühr.