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Witwen-/Witwerpension

  • Montag, 29. April 2024 @ 14:23
Anfang April war Kollege Prasser von der SV-Abteilung der AK beim ZVPÖ-Wien zu Gast.

Er hielt einen sehr informativen Vortrag zum Thema „Witwen-/Witwer-bzw. Hinterbliebenenpension".

Wir fassen für unsere LeserInnen die wichtigsten Infos zusammen

Nach dem Tod ihres/ihrer PartnerIn haben deren EhepartnerInnen und eingetragene PartnerInnen, bei zumindest 180 Beitragsmonaten oder 300 Versicherungsmonaten der/des Verstorbenen in der Pensionsversicherung, einen Anspruch auf eine Witwen-/Witwer- Pension. Keine Vorversicherungszeiten sind notwendig, wenn die Todesursache ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Wehrdienstbeschädigung war.

Geringere Vorversicherungszeiten gelten, wenn z.B. der Tod vor dem Pensionsantritt der/des Verstorbenen liegt. Wenn das zutrifft, empfehlen wir, beim zuständigen Sozialversicherungsträger, bei der Arbeiterkammer oder Gewerkschaft nachzufragen. Auch der ZVPÖ steht für Rechtsauskünfte gerne zur Verfügung. Telefon: 01/214 65 73, jeweils Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 9 bis 13 Uhr, Freitag 10 bis 12 Uhr oder per E-Mail: office@zvpoe.at

Im Falle der Scheidung gibt es einen Anspruch nur, wenn die verstorbene Person zu einer Unterhaltsleistung an die hinterbliebene Person verpflichtet war.

Bei Wiederverehelichung/-verpartnerung der hinterbliebenen Person gebührt eine Abfertigung in der Höhe der 35-fachen monatlichen Leistung. Wird eine neu geschlossene Ehe bzw. eine neue eingetragene Partnerschaft aufgelöst, aufgrund deren Hinterbliebenenpension abgefertigt wurde, lebt die früher bezogene Hinterbliebenenpension, sofern erneut beantragt, wieder auf.

Kein Anspruch auf Witwen-/Witwer-Pension:

Ausgenommen vom Bezug bleiben Hinterbliebene, deren eigenes Einkommen das 2,33 fache, jenes der/des Verstorbenen oder das das doppelten von 8.460 EUR monatlich (Höchstbemessungsgrundlage) übersteigt.

Für sonstige Lebensgemeinschaften, egal wie lange sie bereits bestehen und ob es aus solchen Verbindungen gemeinsame Kinder gibt, besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine Witwen-/Witwer-Pension.

Befristung

Bei besonders großen Altersunterschieden zwischen dem/der Verstorbenen und dem/der Hinterbliebenen gibt es unterschiedliche, ab der Eheschließung / Verpartnerung geltende Wartefristen (2 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre 10 Jahre), innerhalb derer der Anspruch nur auf 30 Kalendermonate befristet bleibt. Keine Befristungen erfolgen, wenn in oder vor der Ehe ein gemeinsames Kind geboren wurde oder dem Haushalt ein Kind des Verstorbenen mit Anspruch auf Waisenpension angehört.

Bezugshöhe


Zur Ermittlung der Bezugshöhe werden die Einkommen der/des Verstorbenen und der/des Hinterbliebenen in den letzten zwei Jahren herangezogen. Wenn die Einkommen des/der Verstorbenen und des/der Hinterbliebenen gleich hoch sind, gebühren 40%. Mit 60% kann man rechnen, wenn das Einkommen der/des Verstorbenen dreimal so hoch war wie das eigene.

Liegt das monatliche Einkommen unter Euro 2435,86 brutto, wird die Witwenpension auf 60% erhöht, bis die 2435,86 erreicht sind.

Besonders wichtig – rechtzeitig Antrag stellen!

Die Witwen-/Witwer-Pension muss vom Hinterbliebenen bei der Pensionsversicherung aktiv beantragt werden. Dabei bitte die Frist von 6 Monaten ab dem Sterbedatum nicht überschreiten. Bei Beantragung innerhalb dieser 6 Monate beginnt die Leistung mit dem Tag nach dem Sterbetag. Wird der Antrag erst danach gestellt, ist der Antragstag der Pensionsbeginn. Wird die Sechsmonatefrist also versäumt, lässt man viel Geld zurück.

Info-Broschüre der PVA - Hier klicken!