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Pflege

INFO PFLEGEGELD – AUSZAHLUNG UND STUFEN

  • Donnerstag, 17. Mai 2018 @ 23:16
Das Pflegegeld wird zwölf Mal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Bei der erstmaligen Auszahlung nach Bewilligung mittels Bescheid das Pflegegeld vom Datum der Antragsstellung an ausbezahlt werden. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

Krankenhaus- oder Kuraufenthalt

Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

Pflegebedarf in Stunden pro Monat Pflegestufe Betrag in Euro monatlich (netto)
Mehr als 65 Stunden 1 157,30 Euro
Mehr als 95 Stunden 2 290,00 Euro
Mehr als 120 Stunden 3 451,80 Euro
Mehr als 160 Stunden 4 677,60 Euro
Mehr als 180 Stunden
wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
5 920,30 Euro
Mehr als 180 Stunden
wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
6 1.285,20 Euro
Mehr als 180 Stunden
wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt
7 1.688,90 Euro

INFO PFLEGEGELD – ANTRAGSTELLUNG

  • Donnerstag, 17. Mai 2018 @ 12:41
Das individuelle Risiko pflegebedürftig zu werden hat sich in den letzten Jahrzehnten von einem kaum beachteten Randphänomen zunehmend zu einer gesamtgesellschaftlichen Herausforderung entwickelt.
Grundsätzlich bestehen die öffentlichen Leistungen für den Pflegebereich aus einer Kombination von Geldleistungen und Sachleistungen.

Mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 wurde das Pflegegeld beim Bund konzentriert. Die rechtlichen Grundlagen sind im Bundespflegegeldgesetz niedergelegt. Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden. Der Antrag auf Pflegegeld kann formlos beim zuständigen Versicherungsträger – das sind die Pensionsversicherungsanstalten - eingebracht werden. Sollte der Antrag irrtümlich an eine nicht zuständige Stelle gerichtet worden sein, ist diese verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Sofern ärztliche Atteste oder Befunde eines Krankenhauses über den aktuellen Gesundheitszustand vorliegen, sollten diese dem Antrag beigelegt werden. Die Einstufung in die jeweilige Pflegegeldstufe erfolgt im Rahmen des Antragsprüfungsverfahrens.
Es ist jedenfalls sinnvoll, den Pflegegeldantrag möglichst frühzeitig zu stellen. Der Antrag kann jederzeit zurückgezogen werden. Bei einem positiven Bescheid muss das Pflegegeld vom Datum der Antragstellung an ausbezahlt werden.

Beschleunigtes Pflegegeldverfahren

Bei akutem Pflegebedarf – insbesondere bei einem Betreuungsbedarf im Sinne der Palliativpflege - sind die Entscheidungsträger für das Pflegegeld dazu angehalten, das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegelds binnen zwei Wochen abzuschließen. (Gesonderter Antrag)

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