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Aliquotierung der Anpassung von Pensionen

  • Dienstag, 27. Februar 2024 @ 10:33
Aktuelles Es ist verfassungskonform, dass für die erste jährliche Anpassung von Pensionen eine Aliquotierung gilt, erklärte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Dezember 2023.


Pensionsaliquotierung bedeutet, dass es vom Antrittsmonat abhängt, wie hoch dann die Anpassung im ersten (vollen) Pensionsjahr ausfällt. Je später im Jahr man den Ruhestand antritt, umso geringer wird die Erhöhung im Folgejahr. Erfolgt der Pensionsantritt im Jänner, steht die Anpassung in voller Höhe zu, bei späterem Pensionsantritt erfolgt eine Reduktion in Höhe von 10% pro Monat. Für Personen, die im November oder Dezember in Pension gehen, bleibt die Anpassung im Folgejahr gänzlich aus.

Der Verfassungsgerichtshof hatte diese Regelung aufgrund zahlreicher Anträge auf ihre potenzielle Verfassungswidrigkeit zu überprüfen. Insbesondere war eine Überprüfung der Bestimmungen in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz und hinsichtlich einer potenziellen Geschlechter- und Gruppendiskriminierung vorzunehmen. Er kam zum Schluss, dass die Aliquotierung keine verfassungswidrige Schlechterstellung von Frauen bedeute.

Der Gesetzgeber hatte die angefochtene Aliquotierung für 2023 abgemildert und für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt, das heißt, sie tritt erst 2026 in Kraft.

Die nun offiziell verfassungskonforme Regelung stellt eine lebenslange Pensionskürzung dar, die über die Jahre viele Tausende Euros ausmacht, und trifft besonders Frauen. Das hängt damit zusammen, dass deren Antrittsalter ab 2024 schrittweise an jenes der Männer angeglichen wird. Dabei wird jeder einzelne reguläre Pensionsantritt einer Frau immer in der zweiten Jahreshälfte liegen. Das bedeutet, dass diesen Neu-Pensionistinnen ab 2025 im ersten Pensionsjahr bestenfalls 40 Prozent der Inflation abgegolten werden.

Was eine äußerst erfinderische Art des Sparens ist, begünstigt andererseits einen früheren Pensionsantritt von Frauen, denn je früher im Jahr sie die Pension antreten umso höher fällt in den Folgejahren die Pensionsanpassung aus. Sie müssen also abwägen, was ihnen lieber ist: im ersten Jahr ihrer Pension auf eine Anpassung in voller Höhe oder ganz zu verzichten oder zu einem möglichst frühen Zeitpunkt im Jahr in Pension zu gehen und dafür Abschläge in Kauf zu nehmen. Wie man es dreht oder wendet: Gespart wird auf jeden Fall!