Die Regierung spart bei den Pensionen, nicht zuletzt um die immens wachsenden Rüstungsausgaben finanzieren zu können. Neben der Anpassung der Pensionen für 2027 und 2028 unter der Inflationsrate (für 2027 um minus 0.45%), wird der Zugang zur Altersteilzeit wesentlich erschwert, ihre Dauer verringert und weniger gefördert. Als Ausgleich dazu bietet die Regierung die sogenannte Teilpension an. Diese soll ermöglichen, nach dem Erreichen eines Pensionsanspruchs (z.B. durch Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters für die Alterspension oder einer anderen Pensionsart) einen Teil der Pension zu beziehen und daneben bei reduzierter Arbeitszeit (zwischen 25 und 75%) weiter beschäftigt zu sein.
Auf den ersten Blick hat das Vorteile für Arbeitnehmer*innen und für die Pensionsversicherung. Erstere können – wenn sie es können – reduziert weiterarbeiten und durch die Teilzeitarbeit eine höhere Pension erzielen, die Sozialversicherung profitiert durch das Weiterzahlen der Beiträge.
Die erste große Einschränkung dieser Teilpension besteht aber darin, zum Zeitpunkt der Pensionsberechtigung einen Job zu haben, was bekanntlich für viele ältere Arbeitnehmer*innen nicht zutrifft.
Die zweite Einschränkung besteht darin, dass der mögliche Zuverdienst ausschließlich der reduzierten Arbeitszeit entspricht. „Normale“ Alterspensionsbezieher*innen dürfen dagegen unbegrenzt dazuverdienen und erhalten neuerdings einen Steuerbonus von € 15.000 jährlich und brauchen auch keine SV-Beiträge zahlen.
Drittens besteht der wesentliche Unterschied zwischen Altersteilzeit und der Teilpension darin, dass die Altersteilzeit vor dem Pensionsantrittsalter die Arbeitszeit reduziert, während die Teilpension dies erst nach dem Zeitpunkt des erworbenen Pensionsanspruchs ermöglicht.
Soweit bekannt, halten sich die Anträge auf Teilpension bisher in einem sehr überschaubaren Rahmen. Ob das nur an einem möglichen Informationsdefizit liegt?