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INFO - ZUWENDUNGEN FÜR ERSATZPFLEGE

  • Sonntag, 10. Juni 2018 @ 08:37
Für Angehörige von Pflegegeldbezieherinnen, die seit einem Jahr die überwiegende Pflege/Betreuungsleistung erbringen zahlt das Sozialministerium seit 2004 Zuwendungen aus, um während Abwesenheiten eine geeignete qualifizierte Ersatzpflege engagieren und bezahlen zu können. Ziel ist die Erholung der Pflegenden Angehörigen und damit die Unterstützung der Pflege von Personen in der häuslichen Umgebung.

Voraussetzung ist die Pflegestufe 3. Bei minderjährigen Pfleglingen oder dokumentierter Demenz reicht die Pflegestufe 1. Als Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung gilt: die Bestätigung der Behandlung der/des Betroffenen (Befundbericht) durch eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses oder eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz oder ein gerontopsychiatrisches Zentrum einen Facharzt für Psychiatrie und/oder Neurologie. Nur bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Förderung bereits für eine Ersatzpflege ab 4 Tagen möglich. Ansonsten ist eine Ersatzpflege an mindestens einer Woche förderbar.

Als nahe Angehörige gelten: Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern etc.) Ehegatte/Ehegattin; Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Eingetragener Partner/Eingetragene Partnerin Wahl-, Stief-, und Pflegekinder Geschwister Nichten / Neffen Schwager und Schwägerinnen; Schwiegerkinder und Schwiegereltern

Bis zu vier Wochen im Kalenderjahr können Fördermittel für eine Ersatzpflege beansprucht werden.
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des oder der pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
• EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1–5
• EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6–7


Info: Merkblatt zur Pflege