INFO PFLEGEGELD – AUSZAHLUNG UND STUFEN
- Donnerstag, 17. Mai 2018 @ 23:16
Das Pflegegeld wird zwölf Mal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Bei der erstmaligen Auszahlung nach Bewilligung mittels Bescheid das Pflegegeld vom Datum der Antragsstellung an ausbezahlt werden. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.
Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.
Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.
Pflegebedarf in Stunden pro Monat | Pflegestufe | Betrag in Euro monatlich (netto) |
Mehr als 65 Stunden | 1 | 157,30 Euro |
Mehr als 95 Stunden | 2 | 290,00 Euro |
Mehr als 120 Stunden | 3 | 451,80 Euro |
Mehr als 160 Stunden | 4 | 677,60 Euro |
Mehr als 180 Stunden wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist |
5 | 920,30 Euro |
Mehr als 180 Stunden wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist |
6 | 1.285,20 Euro |
Mehr als 180 Stunden wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt |
7 | 1.688,90 Euro |